Der Gesetzgeber hat mit dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz bestimmte Zeiten festgelegt, in denen Läden nicht geöffnet haben dürfen. An Sonn- und Feiertagen darf, bis auf wenige Ausnahmen wie zum Beispiel Apotheken oder Blumengeschäft, kein Geschäft geöffnet haben.
Bisher hat die Stadt Ebersbach-Neugersdorf mittels Rechtsverordnung zwei verkaufsoffene Sonntage genehmigt. Am letzten Sonntag im April zum „Tag der offenen Gärtnereien“ und am 4. Adventssonntag zum „Ruprechtmarkt“. Diese Rechtsverordnung wurde von Seiten des Landratsamtes am 7. April 2025 für rechtswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat das Ladenöffnungsgesetz mit Einschränkungen versehen. Nur unter sehr engen Voraussetzungen ist der Sonntagsverkauf noch möglich und nur dann, wenn besondere Tage wie Stadtfeste, Märkte oder Messen am gleichen Sonntag stattfinden.
Daher müssen die Läden im Stadtgebiet Ebersbach-Neugersdorf am 27. April 2025 geschlossen bleiben. Die Ausnahme bilden an dem Tag die Blumengeschäfte und die nach Ladenöffnungsgesetz möglichen Öffnungen von Verkaufsstellen.
Die Stadtverwaltung bittet dringend um Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung, um nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz zu verstoßen und womöglich bei Kontrollen ordnungswidrig zu handeln und ein Bußgeld zu kassieren.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt unter Telefon: +49 3586 763 142